Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand V.1.0)
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle von der GRAMA PUR zu erbringenden Lieferungen und Leistungen.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind nur dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich anerkennen.
(3) Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir den abweichenden Bedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprechen oder in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung ausführen, ohne den abweichenden Bedingungen des Kunden widersprochen zu haben.
(4) Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für künftige Geschäftsverbindungen.
(5) Unsere Angebote sind freibleibend. Die Vereinbarung über die Lieferung oder Leistung kommt erst durch die (ausdrückliche oder konkludente) Annahmeerklärung bzw. die Bestätigung des Angebotes des Kunden durch die GRAMA PUR zustande. Abmachungen, die durch unseren Außendienst getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
(6) Wird eine Auftragsbestätigung von uns erteilt, wird sie Bestandteil des Vertrags. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Auftragsbestätigung nach deren Erhalt auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen.
§ 2 Lieferung
(1) Wird eine Auftragsbestätigung erteilt, richtet sich der Lieferumfang nach der Auftragsbestätigung.
(2) Maß-, Gewichts- und/oder Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen sind zulässig.
(3) Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nur annähernd und nach bestem Ermessen. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden oder wir in der Auftragsbestätigung eine verbindliche Lieferfrist zugesagt haben.
(4) Ist die versprochene Leistung nicht verfügbar, weil wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen von unseren Unterlieferanten nicht beliefert wurden und unser Vorrat an den betreffenden Leistungsgegenständen erschöpft ist, sind wir berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen, soweit diese die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt und für den Kunden zumutbar ist. Ist die Erbringung einer preislich und qualitativ mindestens gleichwertigen Leistung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, so können wir uns vom Vertrag lösen und brauchen die versprochene Leistung nicht zu erbringen. Wir verpflichten uns für diesen Fall, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und eine gegebenenfalls bereits geleistete Zahlung des Kunden unverzüglich zurückzuerstatten.
(5) Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Eine Teillieferung ist jedenfalls dann für den Kunden zumutbar, wenn sie für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Kunden durch die Teillieferung keine zusätzlichen Kosten entstehen.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die von uns genannten Preise verstehen sich ab Fabrik oder Auslieferungslager zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten und der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
(2) Die Verpackungs-, Versand- und Frachtkosten werden dem Kunden, sofern nichts anderes vereinbart ist, entsprechend den hierfür gültigen Preisen der GRAMA PUR zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware zzgl. etwaiger weiterer Nebenkosten in Rechnung gestellt.
(3) Die zum Versand verwendeten Mehrwegverpackungen sind uns zurückzugeben. Wahlweise ist der Kunde berechtigt, der GRAMA PUR Mehrwegverpackungen gleicher Art, Menge und Güte im Austausch gegen die zum Versand verwendeten Mehrwegverpackungen zu übergeben. Sofern die Mehrwegverpackungen nicht zurückgegeben oder im Austausch übergeben werden, werden dem Kunden die zum Versand verwendeten Mehrwegverpackungen gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Alle übrigen Transporthilfsmittel und sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung und Empfang der Ware ohne Abzug fällig.
(6) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Skonto wird nicht gewahrt, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Verzug befindet.
(7) Wechsel werden nur nach vorhergehender schriftlicher Vereinbarung angenommen. In diesem Fall trägt der Kunde die Diskontspesen und sonstigen Kosten, die der GRAMA PUR im Zusammenhang mit der Annahme und Einlösung der Wechsel entstehen. Die Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn der geschuldete Betrag uns unwiderruflich gutgeschrieben ist.
(8) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, sofern seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Kunde ist gegenüber fälligen Forderungen der GRAMA PUR zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(9) Die GRAMA PUR ist berechtigt, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend eingetretener Kostensteigerungen für Löhne, Material und sonstige Nebenkosten, insbesondere bei Änderung von Zulieferverträgen oder Tarif-Verträgen, angemessen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden wird für diesen Fall ausgeschlossen.
§ 4 Lieferfristen, Verzug
(1) Sofern eine Lieferfrist vereinbart ist, beginnt diese am Tag nach dem Zugang unserer Auftragsbestätigung oder Annahmeerklärung zu laufen. Sofern für die Lieferung der Ware an den Kunden eine Übermittlung notwendiger technischer Parameter und Informationen durch den Kunden, eine Klärung technischer Details oder eine sonstige Klärung der Ausführungseinzelheiten erforderlich ist, beginnt die vereinbarte Lieferzeit nicht vor der vollständigen Übermittlung der notwendigen technischen Parameter und Informationen bzw. der vollständigen Klärung der technischen Details oder sonstigen Ausführungseinzelheiten zu laufen.
(2) Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Umstände, die außerhalb des Willens der GRAMA PUR liegen, z.B. Ereignisse höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Unwetter, Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, verspätete Materialanlieferungen, Werkstoff- oder Energiemangel, sofern diese Umstände für die Lieferung der vereinbarten Ware relevant und nicht von der GRAMA PUR zu vertreten sind.
Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich auch, sofern bei der GRAMA PUR oder bei deren Vorlieferanten Arbeitskämpfe stattfinden, die für die Lieferung der vereinbarten Ware relevant sind.
In allen vorgenannten Fällen des Abs. (2) verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der behindernden Umstände zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit von einer Kalenderwoche.
(3) Dauert die Verlängerung der Lieferzeit gemäß Abs. (2) mehr als drei Monate an, ist der Kunde berechtigt, der GRAMA PUR eine angemessene Frist zur Lieferung zu setzen. Sofern die GRAMA PUR die Lieferung innerhalb der gesetzten Frist nicht erbringt, ist der Kunde berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Abs. (8) findet Anwendung.
(4) In den in Abs. (2) genannten Fällen ist die GRAMA PUR berechtigt von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten, falls die Lieferung wesentlich erschwert wird oder unmöglich ist und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde zurücktreten. Abs. (8) findet Anwendung.
(5) Falls wir in Lieferverzug geraten, muss – soweit gesetzlich vorgesehen – der Kunde uns eine angemessene Nachfrist setzen. Verstreicht diese Frist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz anstatt der Erfüllung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Abs. (8) findet Anwendung.
(6) Bei Lieferverzug kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens bis 5 % des Lieferwertes als pauschalierten Schadensersatzanspruch geltend machen.
(7) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung, die die Höhe des in Abs. (6) genannten pauschalierten Schadenersatzanspruches übersteigen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung der Lieferverzögerung durch die GRAMA PUR oder deren Erfüllungsgehilfen.
(8) Sofern die GRAMA PUR bereits Teilleistungen erbracht hat, ist der Kunde nur dann berechtigt vom gesamten Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde an den bereits erbrachten Teilleistungen kein Interesse hat.
§ 5 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht auch bei porto- und frachtfreier Lieferung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Waren an die den Transport ausführende Person übergeben worden sind, die Ware zwecks Versendung das Lager der GRAMA PUR verlassen hat oder die Ware vom Kunden abgeholt wurde.
(2) Die GRAMA PUR schließt auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung ab, die die Ware gegen die üblichen Transportrisiken absichert.
(3) Sobald der Kunde in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung auf den Kunden über, wir sind jedoch verpflichtet, die Lieferung ordnungsgemäß auf Kosten des Kunden zu verwahren.
§ 6 Mängelhaftung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen unverzüglich gem. § 377 HGB zu untersuchen und etwaige Mängelrügen schriftlich geltend zu machen. Beanstandungen wegen offensichtlich erkennbarer Mängel, Falschlieferungen oder Mengenfehlern sind uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Kalenderwoche nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen.
(2) Andere Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(3) Wir haften im Rahmen der gesetzlichen Mängelansprüche für Mängel, die bei Gefahrübergang vorhanden sind, nach Maßgabe der folgenden Regelungen:
(4) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumangel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der GRAMA PUR oder deren Erfüllungsgehilfen und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Frist bleiben unberührt.
(5) Als vereinbarte Beschaffenheit des Liefergegenstandes gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, nur unsere Angaben in der Auftragsbestätigung, der Produktbeschreibung oder solche Angaben, welche wir in Form einer gesonderten Bestätigung erteilt haben. Bei Widersprüchen zwischen der Auftragsbestätigung, der Produktbeschreibung und einer gesonderten Bestätigung, ist die gesonderte Bestätigung maßgeblich. Bei einem Widerspruch zwischen der Auftragsbestätigung und der Produktbeschreibung ist die Auftragsbestätigung maßgeblich. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von uns nicht, es sei denn, diese sind als solche ausdrücklich bezeichnet. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen dient nur der Warenbeschreibung und stellt keine Garantie dar.
(6) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen.
(7) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. § 7 dieser Lieferbedingungen – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem Rücktritt findet § 4 Abs. (8) Anwendung.
(8) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der gelieferten Ware, sofern durch die Abweichung oder Beeinträchtigung der vertraglich vorgesehene Gebrauch der Ware nicht beeinträchtigt wird und die Abweichung oder Beeinträchtigung für den Kunden zumutbar sind. Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche, sofern der Kunde die substanziierte Behauptung der GRAMA PUR nicht widerlegt, dass der Mangel darauf beruht, dass erst die unsachgemäße Änderung durch den Kunden oder einen Dritten, den Mangel verursacht hat..
(9) Rückgriffsansprüche des Kunden uns gegenüber gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden uns gegenüber gem. § 478 Abs. 2 BGB gelten die Bestimmungen des Abs. (8) entsprechend.
(10) Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen § 7 unserer Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (Sonstige Schadensersatzansprüche).
§ 7 Sonstige Schadensersatzansprüche
(1) Schadensersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der GRAMA PUR oder deren Erfüllungsgehilfen vorliegt.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die GRAMA PUR , haftet die GRAMA PUR nur bis zur Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es liegt ein vorsätzliches Handeln der GRAMA PUR oder deren Erfüllungsgehilfen vor.
(3) Die Haftungsbeschränkungen oder Ausschlüsse in den Abs. (1) und (2) gelten nicht, soweit die GRAMA PUR nach den gesetzlichen Bestimmungen zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder bei arglistigen Verhalten der GRAMA PUR oder deren Erfüllungsgehilfen.
(4) Soweit die Haftung der GRAMA PUR ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der GRAMA PUR.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehen. Sofern zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Das gleiche gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein Saldo gezogen wird, weil beispielsweise der Kunde in Insolvenz oder in die Liquidation gerät.
(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist dem Kunden im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass er von seinem Abnehmer Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Abnehmer erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
(3) Die aus einem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherungsvertrag, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Steht uns nur Miteigentum zu, ist nur der Teilbetrag der Forderung an uns abgetreten, der dem Wert des uns gehörenden Gegenstandes bzw. unseres Miteigentumsanteils zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderung entspricht.
(4) Der Kunde ist berechtigt, diese Forderung einzuziehen, solange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Sobald dies geschieht, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns alle erforderlichen Angaben zu machen, damit wir in der Lage sind, die Forderung gegenüber dem Abnehmer selbst einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung zu widerrufen, sofern der Kunde in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens gestellt hat. In diesem Fall können wir die abgetretenen Forderungen und Ansprüche unmittelbar geltend machen.
(5) Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges ist es gestattet, die Vorbehaltswaren mit anderen Sachen dergestalt zu verbinden, dass sie wesentliche Teile einer einheitlichen Sache werden.
Die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstände dürfen auch mit anderen beweglichen Sachen unmittelbar vermischt oder vermengt werden oder durch Verarbeitung oder Umbildung in eine neue bewegliche Sache umgewandelt werden. Soweit wir nicht gem. § 947 BGB Alleineigentümer werden, erwerben wir in diesen Fällen mit dem Entstehen der neuen Sache Miteigentum. Unser Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Preises für den von uns gelieferten Gegenstand zum Wert der durch die Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung jeweils entstehenden neuen Sache im Zeitpunkt ihrer Entstehung. Der Kunde verpflichtet sich, uns in den Fällen Miteigentum zu übertragen, in denen eine von uns nicht gelieferte Sache als Hauptsache anzusehen ist.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(7) Bei Pfändungen oder bei sonstigen Zugriffen Dritter auf die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände oder auf die uns abgetretenen Forderungen und Ansprüche hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Das Gleiche gilt, wenn Schäden an diesen Gegenständen entstehen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller zu sichernden Anspruche nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der GRAMA PUR.
§ 9 Gerichtsstand, Sonstiges
(1) Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).